Willkommen

Schön, dass Sie bei uns vorbeischauen! Sie haben Fragen zu Ihrem Fahrzeug? Dann sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.

Terminvereinbarung:

Sie haben keine Lust zu warten? Dann vereinbaren Sie einfach Ihren Wunschtermin mit uns. Ganz einfach telefonisch oder über unser Online-Buchungsportal. Zur Online-Buchung:

Buchungsportal Sögel

Buchungsportal Haselünne

Telefonisch sind wir zu unseren Öffnungszeiten kurzfristig immer erreichbar:

Tel. Sögel: 05952-9191

Tel. Haselünne: 05961-9199460

Sie möchten zeitlich lieber flexibel bleiben? Natürlich können Sie auch ohne Termin vorbeikommen. Bitte beachten Sie, dass es in diesem Fall auch zu Wartezeiten kommen kann.

Aktuelles

Eröffnung der Prüfstelle in Haselünne:

Ab dem 17.04.2023 sind wir an dem Standort Haselünne (Anschrift: Dieselstr. 1, 49740 Haselünne, MF77+R29 Haselünne - für Google Maps) zu folgenden Zeiten da, auch ohne Termin:

Mo-Fr:  9:00-13:00 Uhr & 14:00-17:00 Uhr

(nach Terminabsprache auch bis 18 Uhr - Tel. 0151-22815079)

 

Allgemeines

Das Ingenieurbüro Eickelkamp & Partner mit unseren Prüfstellen in Sögel und in Haselünne (Dieselstr. 1) ist Mitglied der TÜV SÜD Auto Partner GmbH. Die TÜV SÜD Auto Partner GmbH ist als eine Vereinigung professioneller, freiberuflicher Kfz-Sachverständiger, eine neue, junge und aktive Leistungsgemeinschaft. Jeder Partner ist ein Meister seines Fachs. Als selbstständiges, 100-prozentiges Tochterunter­nehmen gehört die TÜV SÜD Auto Partner GmbH zum Verbund der TÜV SÜD-Gruppe.

Sie profitieren von den Premiumleistungen der Leistungsgemeinschaft der TÜV SÜD Auto Partner.

Als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation bieten wir Ihnen bundesweit alle gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen an. Dazu zählen unter anderem:

  • Hauptuntersuchungen (HU nach §29 StVZO)
  • Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
  • Untersuchungen an Fahrzeugen Personenbeförderung
  • Gutachtens für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer“ nach § 23 StVZO (H-Kennzeichen)

Unsere Auto Partner profitieren vom Know-how und der Erfahrung einer der größten deutschen Prüforganisationen – TÜV SÜD.

TÜV SÜD Auto Partner. Mehr Wert. Mehr Vertrauen.


 

  

 

Anfahrt & Kontakt

Ingenieurbüro Eickelkamp & Partner

Gewerbeweg 4
49751 Sögel

Telefon + 49 (0)5952-9191
Telefax + 49 (0)5952-9192
E-Mail info@ingenieurbuero-eickelkamp.de

Google Maps Route

Öffnungszeiten:
Montag: 9:00 - 18:00 Uhr
Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 18:00 Uhr
Samstag: 9:00 - 12:00 Uhr

Prüfstelle Haselünne

Dieselstr. 1, MF77+R29 Haselünne
49740 Haselünne

Telefon 05961-9199460
Telefax 05952-9192
E-Mail info@ingenieurbuero-eickelkamp.de

Google Maps Route

Öffnungszeiten:
Montag: 9:00-13:00 & 14:00-17:00
Dienstag: 9:00-13:00 & 14:00-17:00
Mittwoch: 9:00-13:00 & 14:00-17:00
Donnerstag: 9:00-13:00 & 14:00-17:00
Freitag: 9:00-13:00 & 14:00-17:00

Unsere Leistungen

Hauptuntersuchungen (inkl. AU) gem. §29 StVZO 

Die Hauptuntersuchung (HU), im Volksmund gerne als „TÜV“ bezeichnet, ist die regelmäßige Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Straßenverkehr zugelassen sind. Im Rahmen der HU wird die Verkehrstüchtigkeit- sowie Sicherheit genauestens unter die Lupe genommen, Grundlage hierfür ist der § 29 der StVZO. 

Fahrzeuge mit eigenem amtlichem Kennzeichen dürfen somit nur mit einer gültigen HU-Plakette am Straßenverkehr teilnehmen. Für privat genutzte Pkw und Krafträder ist die HU alle 2 Jahre vorgeschrieben. Lkw und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur HU.

Für die Hauptuntersuchung gibt es seit 01.12.1999 keine Fristverlängerung mehr. Wer überzieht, muss Strafe bezahlen, wenn er von der Polizei erwischt wird. (Auszug aus dem Bußgeldkatalog) Das passiert Ihnen nicht, wenn Sie das Fälligkeitsdatum für die Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeugs kennen. So zeigt Ihnen die Plakette auf dem hinteren Kennzeichen den Termin für die nächste Hauptuntersuchung.

Mehr dazu auf der Website des TÜV SÜD.

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Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO

Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten die Prüfingenieure von TÜV SÜD die Fahrzeuge und dokumentieren die Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung (sog. „Eintragung”). Eine Änderungsabnahme ist etwa auch erforderlich bei der Umrüstung auf andere Räder und/oder Reifen, der Anbau einer Anhängezugvorrichtung sowie Veränderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung).

Bei Vorlage eines Teilegutachtens ist immer eine Änderungsabnahme erforderlich. Darüber hinaus können bestimmte Änderungen bereits in der nationalen (ABE) oder internationalen Genehmigung (EG-Typgenehmigung) für das jeweilige Fahrzeug genehmigt sein. Dazu ist ein vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) beglaubigter Auszug aus der Fahrzeug-ABE oder der EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs vorzulegen. Ob nach erfolgter Änderungsabnahme eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist, geht aus der Bescheinigung hervor, die wir Ihnen nach positiver Begutachtung aushändigen.

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Sicherheitsprüfungen (SP) gem. § 29 StVZO

Die Sicherheitsprüfung ist eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung bei Nutzkraftwagen (Nkw). Die SP wird abhängig von der Fahrzeugklasse zwischen den jeweils fälligen Hauptuntersuchungen durchgeführt
Für Nkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und Anhängern ab 10 t ist eine SP erforderlich. Auch bei Kraftomnibussen und anderen Kraftfahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen ist eine SP durchzuführen.

Werden bei den Prüfungen der Fahrzeuge darüber hinaus Mängel festgestellt, sind diese ins Prüfprotokoll aufzunehmen. Der Fahrzeughalter bzw. sein Beauftragter ist für die Behebung der Mängel verantwortlich.
Bitte beachten Sie dass die Durchführung der SP fristgerecht erfolgen muss. Bei Überschreitung der SP-Frist muss zusätzlich die Hauptuntersuchung durchgeführt werden.

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Oldtimerbegutachtungen gem. § 23 StVZO

Nach §2 Abs. 22 FZV ist ein Oldtimer ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht und sich in einem guten Erhaltungszustand befindet. Das Fahrzeug soll auch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Um ein Fahrzeug, das den oben genannten Anforderungen entspricht, als Oldtimer zuzulassen, bedarf es eines „Gutachtens für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer“ nach § 23 StVZO. Die Prüfingenieure / Oldtimerexperten von TÜV SÜD bieten diese Oldtimer-Gutachten zur Erlangung eines H-Kennzeichens seit März 2007 direkt den Liebhabern historischer Fahrzeuge an.

Weitere Informationen können Sie unter www.tuev-sued.de/oldtimer erhalten.

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Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO

Der ordnungsgemäße Einbau bzw. die Vorschriftmäßigkeit der Gasanlage muss durch zwei Untersuchungen bestätigt werden.  Zum einen die einmalige Gassystem-Einbauprüfung (GSP) und die wiederkehrenden Gasprüfung (GWP).

Was hat eine GSP auf sich? Die Definition hierzu lautet: Gassystemeinbauprüfung. Ingenieure anerkannter Prüfungsorganisationen prüfen das Gassystem einmalig nach dem Einbau. Grundlage dafür ist die europäische Regelung ECE-R115 und lässt sich an der Genehmigungsnummer z.B. R115-000001, erkennen. Gasanlagen, die nicht direkt nach dem Einbau geprüft wurden, müssen sich einer Einzelbegutachtung unterziehen. Wir informieren gerne darüber. 

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Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft

Fahrzeuge, die die Lizenz für die Personenbeförderung besitzen, unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Insbesondere wurde für Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr die „BO-Kraft“ erlassen. Der Geltungsbereich der BO-Kraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Betriebe in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen. Daraus resultiert: Kraftomnibusse, Mietwagen und Taxen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, müssen während der jährlichen HU auf folgende Prüfpunkte der BO-Kraft inspiziert werden.

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Begutachtungen gem. § 5 FZV (ehem. § 17 StVZO)

Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten, z.B. eines Prüfingenieurs des TÜV SÜD, vorgelegt werden muss.

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Bestätigungen gem. § 1 9. AusnahmeVO zur StVO

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist am 15.10.1998 in Kraft getreten und seit dem 11.11.2010 unbefristet gültig. Die bisher erstellten Tempo 100-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Hintergrund dieser Verordnung ist die technische Fortentwicklung der Fahrzeuge und Gespanne im Bereich der Verkehrssicherheitstechnik. Eine nur auf feste Gespannkombination bezogene Bestätigung gibt es nicht mehr. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo 100-Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 fahren zu dürfen.

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UVV / BGV / GUV - Prüfungen an Fahrzeugen

TÜV SÜD unterstützt Kfz-Betriebe auch bei der Bewältigung ihrer vielseitigen Arbeitsschutzaufgaben, bei allen Fragen der Betriebssicherheit, bei den jährlichen Geräteprüfungen an Werkzeugen und Maschinen sowie bei der Festlegung von Prüfintervallen. Die Vorteile liegen dabei klar auf der Hand: Aufgrund ständiger Schulungen sind die unsere Sachverständigen als befähigte Personen immer auf dem neuesten Wissensstand und können den Werkstattinhaber ausführlich beraten und gezielt auf Defizite bei sicherheitsrelevanten Einrichtungen hinweisen. Das Unfallrisiko wird so auf ein Minimum reduziert, daraus folgende Arbeitsausfälle und teure Folgekosten werden vermieden.

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Vollgutachten / Einzelbetriebserlaubnis gem. § 21

Der Paragraf 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und für die keine der folgenden Unterlagen für die Wiederzulassung vorliegt:

  • Datenbestätigung
  • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Zudem benötigt man ein Vollgutachten bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer EG-Übereinstimmungserklärung. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich.

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Schadengutachten

Jährlich passieren rund 4 Millionen Unfälle auf Deutschlands Straßen. Glücklicherweise bleibt es meistens bei einem „Blechschaden“. Ärgerlich ist es allerdings immer, wenn Sie selbst betroffen sind, auch wenn die Schuld nicht Ihre ist. Schnellstens müssen Sie den Schaden durch einen neutralen Gutachter feststellen um Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Viele Fragen stellen sich in so einem Fall. 

Wie hoch werden die entstehenden Reparaturkosten?
Wie hoch ist die Wertminderung?
Handelt es sich gar um einen Totalschaden? 

Fragen, die durch den Gutachter beantwortet werden können. Jahrelange Erfahrungen unserer exzellenten Experten bieten Ihnen eine kompetente Beratung für die Erstellung eines Schadensgutachtens. Jedem Geschädigten steht das Recht der Hinzuziehung eines Sachverständigen seiner Wahl zu. Auch wenn dies von den regulierenden Versicherungen oft bestritten wird, sind die Kosten für den Sachverständigen – sofern kein Bagatellschaden vorliegt – Bestandteil des Schadens und müssen von der Versicherung des Schädigers getragen werden.

Weitere Informationen können Sie unter www.tuev-sued.de/schadengutachten erhalten.

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Fahrzeugbewertungen

Bei Veräußerung oder Beschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs führen die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten oft zu unnötigen Differenzen. Die Lösung des Problems liegt in einer neutralen, objektiven Bewertung durch die Experten von TÜV SÜD.

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Reparaturkostenkalkulation 

Die Reparaturkostenkalkulation beinhaltet eine Auflistung über die technischen Daten des Fahrzeuges sowie Serien- und Sonderausstattung, die benötigten Ersatzteile, den Arbeitslohn und was sonst noch erforderlich ist, um das Fahrzeug wieder instand zu setzen.

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Gerichtsgutachten

Für die fachliche Beurteilung von technischen Sachverhalten werden bei Gericht oft öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingeschaltet. Der Sachverständige wird direkt vom Gericht, ggfs. auch auf Vorschlag der Parteien beauftragt. Gemäß dem Grundsatz der Parteienherrschaft wird im Zivilverfahren durch die Parteien bestimmt, was gemäß dem Klageantrag sowie dem Sachvortrag zum Streitgegenstand bestritten wird. Nur damit darf sich das Gericht befassen. Die Parteien entscheiden nicht nur über den Streitgegenstand, sondern sind auch jederzeit in der Lage, das Verfahren, z.B. durch Klagerücknahme, Vergleichsbereitschaft oder Anerkennung, zu beenden. 

Im Zivilprozess ist der Kläger gemäß des so genannten Beibringungsgrundsatzes beweispflichtig.  Laut Zivilprozessordung stehen nur bestimmte Beweismittel zur Verfügung. Dazu gehören der "Augenschein (Ortsbesichtigung)", die Vorlage von "Urkunden", die Vernehmung von Zeugen sowie der Beweis durch Sachverständige. Sofern ein Sachverständigengutachten zur Klärung einer Sachlage erforderlich ist, wird durch das Gericht ein entsprechend – also gemäß dem Fachgebiet – bestellter Sachverständiger schriftlich beauftragt.

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Beweissicherungsgutachten

Sollte Ihr Fahrzeug bereits kurz nach dem Kauf Mängel aufweisen, prüfen wir Ihr Fahrzeug auf Unfallschäden.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Auto als unfallfrei (reparierter Vorschaden) deklariert wurde. Wir sichern Beweise und erstellen ein aussagekräftiges Beweissicherungsgutachten in schriftlicher und fotografischer Form über den Ist-Zustand Ihres Fahrzeuges.

besprechung_schaden_mit_kundin.jpg Beweissicherungsgutachten

Wertgutachten für Old- und Youngtimer

Wenn ein Oldtimer den Eigentümer wechselt, gehört das Feilschen um den Preis dazu. Da ist es gut, wenn es eine neutrale Verhandlungsbasis gibt. Diese liefert das TÜV SÜD Wertgutachten.
Die Experten von TÜV SÜD untersuchen Gesamtzustand, technische Fitness, Optik und Ausstattung des Fahrzeugs - und stellen je nach Qualität den Marktwert nach regionalen Gegebenheiten fest. Sie als Kunde erhalten einen individuellen Bericht, der wesentlich mehr aussagt als eine pauschale Preisliste. Und natürlich deutlich anerkannter ist, als eigene Vorstellungen.

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WIESO WERDEN TECHNISCHE DATEN BENÖTIGT?

Bei der Begutachtung eines importierten Fahrzeuges muss der amtlich anerkannte Sachverständige von TÜV SÜD auch die technischen Daten für die Erstellung der Zulassungsbescheinigungen festlegen. Dazu gehört unter anderem die abgasseitige Einstufung, die für eine Zulassung in Deutschland erforderlich und auch maßgeblich für die Höhe des jährlichen KFZ-Steuerbescheides ist. In der Regel liegen aber an den TÜV SÜD Service-Centern diese Informationen aus gesicherter Quelle für US-Fahrzeuge und Oldtimer nicht oder nur unvollständig vor.

ZENTRALE DATENBLATT-STELLE VON TÜV SÜD

Unsere Datenblatt-Stelle in Heilbronn kann weiterhelfen: Hier werden für nahezu alle Fahrzeuge die technischen Daten gesammelt und archiviert. Im Bedarfsfall werden diese auch ermittelt und dann fahrgestellnummernbezogen zur Verfügung gestellt. Dies erleichtert die Begutachtung nach § 21 (Vollgutachten) erheblich und trägt so auch zur Kostenreduzierung bei.

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Aktuelles

Unser Team

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Dipl.-Ing. Christof Eickelkamp

  • Von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentl. bestellter und vereidigter Sachverstständiger für Fahrzeugtechnik, Fahrzeugschäden und -bewertung
  • Beratender Ingenieur
  • Prüfingenieur
  • HU und SP nach §29 StVZO
  • Oldtimerbegutachtung nach §23 StVZO
  • Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
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M.Sc. Tim Eickelkamp

  • Prüfingenieur
  •  HU und SP nach §29 StVZO
  •  Oldtimerbegutachtung nach §23 StVZO
  •  Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
  • Sachverständiger des technischen Dienst
  • Einzelabnahmen nach §19(2)StVZO i. Verb. m. §21 StVZO
  • Vollgutachten nach §21 StVZO
  • Einzelgenehmigungen von Neufahrzeugen nach §13 EG-FGV
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B.Sc. Michael Flerlage

  • Prüfingenieur
  • HU und SP nach §29 StVZO
  • Oldtimerbegutachtung nach §23 StVZO
  • Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
  • Sachverstädniger für Bewertung
  • Schaden- und Wertgutachten
  • Oldtimer Experte
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B.Eng. Martin Untiedt

  • Prüfingenieur
  • HU und SP nach §29 StVZO
  • Oldtimerbegutachtung nach §23 StVZO
  • Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
  • Sachverstädniger für Bewertung
  • Schaden- und Wertgutachten
  • Oldtimer Experte
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B.Sc. Michael Voß

Prüfingenieur

HU und SP nach §29 StVZO

Oldtimerbegutachtung nach §23 StVZO

Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO

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Ing. Christian Deak

Prüfingenieur in Ausbildung

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Karola Eickelkamp

  • Bürokauffrau
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Ghost

  • Kundenbetreuer